Allgemeine Geschäftsbedingungen der B+F Metallbautechnik GmbH

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Allen Verträgen, in denen wir als Verkäufer auftreten, liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB" genannt) zu Grunde. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden dessen Leistung vorbehaltlos annehmen. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden.
(2) Alle über diese AGB hinausgehenden Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind gesondert schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere AGB gelten gemäß § 310 Abs. 1 BGB nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen - Erklärungen
(1) Unsere Angebote sind für zwei Wochen verbindlich. Danach sind wir zum Widerruf berechtigt.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für den Zeitraum nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen ohne des Zutuns des Kunden allgemein bekannt geworden ist.
(3) Angebote des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung (diese wird gesondert in Rechnung gestellt) sowie unverzollt.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unserem Preis eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert aufgeführt.
(3) Erfolgt die Lieferung später als 4 Wochen nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Geschäftspartner schriftlich mitgeteilt haben und dieser nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens die Auflösung des Vertrages uns gegenüber schriftlich begehrt hat.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Vertragspreis (inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) ohne Abzug sofort nach Erbringung unserer Leistung fällig. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Folgen eines Zahlungsverzugs.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit, Verzug, höhere Gewalt
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien.
(4) Bei Lieferverzug steht uns eine angemessene Nachfrist zu. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich, soweit die Lieferung nicht erfolgt ist.
(5) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die das Geschäft wesentlich behindern oder unmöglich machen (z. B. Feuer, Maschinenschaden, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Behinderung bei uns oder bei Dritten, von deren Mitwirkung unsere Lieferung abhängig ist, eintreten. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten, oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten. Zur nachträglichen Unterbringung des Auftrages bei einem Vorlieferanten oder zur Benutzung eines anderen als von uns vorgesehenen Weges sind wir nicht verpflichtet.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Bei verspäteter Abholung der Ware durch den Kunden sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Wir berechnen für die Lagerung der Ware pro Quadratmeter zwei EUR je Tag. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den vertraglich geschuldeten Produkten (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltssache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen  verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
(5) Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. im Auftrag des Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an uns ab.
(6) Werden die Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 6 Gewährleistung und Verjährung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen stellen keine Mängel dar, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterungen darstellen.
(3) Soweit ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs.1 Nr. 2 BGB. Für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Beginn der Verjährung berechnet sich für alle Mängelgewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Gefahrübergang und Versicherung
(1) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir seine Lieferung durch eine Transportversicherung absichern, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 9 Gerichtsstand - Anzuwendendes Recht
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, wird die Zuständigkeit der für unseren Geschäftssitz zuständigen Gerichte vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
(2) Alle Geschäfte mit uns unterliegen sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden nationalen und europäischen Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Vertragssprache ist deutsch. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen - ICC, Paris auszulegen.

(Stand: 19.12.2017)  AGBs zum Download [PDF]

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